Das GenoGate Protokoll: PA81Abs1 Bafin Protokoll zur Lage der Genossenschaftsbank geleakt

  GenoGate

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Das GenoGate Protokoll befasst sich mit der Nutzung des Geschäftsmantels der eingetragenen Genossenschaft durch sogenannte Genossenschaftsbanken. 

Es stellt sich die Frage auf welcher rechtlichen Grundlage Dienstleister, die Prüfungsverbände und der Dachverband  BVR aktiv in das Tagesgeschäft der rechtlich selbstständigen Genossenschaften eingreifen dürfen oder müssen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem im GenG vorgeschriebenen gesetzlichen Förderauftrag. Stehen die Marken- und Lizenzrechterechte der „genossenschaftlichen Vertriebskonzepte“ über dem Genossenschaftsrecht?

Vorab ist aber festzustellen, dass es keinerlei Kapitalverflechtung zwischen  den lokal agierenden Genossenschaften und den Genossenschaftsverbänden besteht. Der BVR bzw. die Prüfungsverbände RWGV, GVB, BWGV, Genossenschaftsverband e.V., GenoVerband Weser-Ems usw. firmieren als eingetragene Vereine und agieren als Dienstleister bzw. Beratungsunternehmen für die Primärgenossenschaften. 

Das von Genoleaks als „geheime Genossenschaftssache“ eingestufte Bafin Protokoll aus 1999 kann unterschiedlich interpretiert werden.

Das Dokument Para 1 Abs1 G belegt zunächst die offensichtliche Zusammenarbeit des BVR, den Genossenschaftsverbänden und der Bankenaufsicht und gipfelt in der Aussage nicht systemkonforme Bankvorstände zu eliminieren. ( Seite 15 )

Das vorliegende Protokoll des BaKred (Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und Vorgängerin der BAFIN) ist nach unserer Einschätzung authentisch, obwohl der Informant nicht zu ermitteln war.

Bemerkenswert ist aus unserer Sicht die direkte Einflussnahme der Prüfungsverbände, die nach uns vorliegenden „Insider Informationen“ eigentlich mehr oder weniger gesunde und genossenschaftliche Grundsätze beachtende kleinere Genossenschaftsbanken sowie deren „uneinsichtige“ Vorstände durch gezielte Prüfungshandlungen unter Zuhilfenahme der Bankenaufsicht zur Fusion zwangen.

Gerade dadurch blieben und bleiben jene Grundsätze auf der Stecke, die einen Friedrich Wilhelm Raiffeisen zur Gründung jener Banken bewog, die heute seinen Namen tragen.

Genossenschaftsmitglieder mussten und müssen als Bauernopfer herhalten um eine nicht nachvollziehbare Verbände- und BVR-Fusionspolitik zu forcieren. Auch dies wurde und wird bewusst und gezielt in Kauf genommen.

Aber dürfen vor dem Hintergrund der genossenschaftlichen Grundsätze Genossenschaftsbanken überhaupt nach Ertragsgesichtspunkten „geclustert“ oder „gemobbt“ werden? Die Umsetzung des im §1 GenG beschriebenen Förderauftrag wird unter den genannten Umständen im Geschäftsbetrieb Bank immer schwieriger wenn nicht sogar unmöglich.

Muss als Konsequenz daraus jetzt die Genossenschaftslehre dazu herhalten das Genossenschaftsgesetz neu zu interpretieren?

Nach der Auffassung des internen Genoleaks Lesezirkels „Witchcraft“ hat das tradierte Konzept Genossenschaftsbank deutliche Umsetzungsprobleme. (siehe hierzu EifelGate File)

Laut vorliegendem Dokument bestand schon immer ein Zielkonflikt zwischen dem gesetzlichen Förderauftrag in einer Genossenschaft und den nun deutlich schärfer formulierten Bafin Anforderungen Rücklagen zu bilden.

Die nächste Problemstellung: Was geschieht mit den Rücklagen, dem im Zeitverlauf angesammelten Vermögen der Mitglieder im Falle einer Fusion?

Diese zentrale Fragestellung muss unbedingt im Zusammenhang mit dem im GenG vorgegeben Förderauftrag der Mitglieder betrachtet werden.

Nach unserer Einschätzung ist die im Rahmen einer Fusion erfolgte Übergabe des bankeigenen Vermögens an die übernehmende Genossenschaft nur mit dem Förderauftrag des GenG konform, wenn die Mitglieder vor einer Fusion vollinhaltlich, umfassend und ausführlich protokolliert über den Sachverhalt und alle möglichen Alternativen informiert wurden.

Die Treuepflicht zwingt den Vorstand dazu, stets und ausschließlich, das Wohl der Mitglieder der Genossenschaft in den Vordergrund zu stellen. Bei einer Fusion sogar ganz besonders, damit den Vorstand nicht später der Vorwurf trifft, das Wohl der Mitglieder zu Gunsten des eigenen, persönlichen Nutzens vernachlässigt zu haben.

Wobei dazu auch gleichzeitig gefragt werden muss, welche Rolle die an einer Verschmelzung beteiligten Prüfungsverbände spielen und wie sie ihre eigene Aufgabe dabei sehen. Und letzteres bei der Erstellung von Fusionsgutachten ganz besonders, damit den Verband nicht später der Vorwurf trifft er hätte eigene finanzielle Interessen höher gestellt als die Beachtung der zwingenden Vorschrift der Rechtsform eG.

Umso mehr, als die BAFIN inzwischen sogar öffentlich darauf hinweist, dass die Genossenschaften – und damit auch die Genossenschaftsbanken – eine zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck haben und die Einhaltung dieser besonderen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, der regelmäßigen umfassenden Prüfung der Prüfungsverbände unterliegt.

Das GenoGate Protokoll betrachtet die Geno Banken als rechtlich selbständige Unternehmen in der Gesellschaftsform einer eingetragenen Genossenschaft. Die Genossenschaften betreiben ihr Bankgeschäft unter mehreren gemeinsam genutzten „Dachmarken“, nutzen ein gemeinsames Marketingkonzept, verkaufen lizensierte Produkte und bedienen sich gemeinsamer Rechenzentren. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch monopolisierte Prüfungsverbände, die gleichzeitig ein Benchmarking vornehmen und im Interesse der Markenrechtsinhaber sicher stellen, dass die rechtlich selbstständigen Genossenschaften ein einheitliches Erscheinungsbild sowie vergleichbare Servicestandards haben. Das GenoGate Protokoll ist die Fortführung des EifelGate

Protokolls und prüft inwieweit die Genossenschaftsverbände systematisch den genossenschaftlichen Förderauftrag unterwandern und so die Rechtsform Genossenschaft im Geschäftsmodell Bankgeschäft ad absurdum führen.

Das EifelGate Protokoll basiert auf einer GenoLeaks vorliegenden, aktuellen Fallstudie zum Thema genossenschaftliche Beratung und genossenschaftliche Mitgliederförderung.