Fallstudie Effenbergbank: Die genossenschaftlichen Idee

  GenoGate, Genossenschaftsbank

Die Generalversammlung der VR-Bank Bad Salzungen-Schmalkalden eG  am 11.6.2024 wirft Fragen auf. So plant die Genossenschaft im Vorfeld der Veranstaltung den Ausschluss einige kritischer Mitglieder, deren Verhalten sich nicht mit den Belangen der Genossenschaft vereinbaren lässt. Dass ein Teil dieser Mitglieder die letzte a.o. Mitgliederversammlung einberufen haben, scheint vergessen worden zu sein. Die Genossen wuren aussortiert und haben keine Einladung erhalten.  Vielleicht möchten die BaFin Abgesandten auch keine kritischen Fragen antworten.

Laut genoleaks kann  der Jahresabschluss 2022 gar nicht festgestellt werden, da er nicht durch den Aufsichtsrat geprüft wurde. 

Der Aufsichtsrat konnte die erforderliche Prüfung nicht durchführen, da die Bank zunächst aufgrund der Nichtigkeit des Beschluss zur Herabsetzung der Aufsichtsratsmitglieder auf 12 Aufsichtsratsmitglieder die Wahl von 18 Aufsichtsratsmitgliedern umsetzen muss. Erst dann kann ein ordnungsgemäß gewählter Aufsichtsrat seinen Pflichten nach § 38 Abs. 1 GenG nachkommen:  Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten

Da 21 Kandidaten bei den Wahlen des Aufsichtsrats am 26.März 2024 kandidiert haben und es hinsichtlich der Durchführung der Wahlen auch keine Beanstandungen gab, sind 18 der Kandidaten gewählt. Lediglich die Umsetzung eines nichtigen Beschlusses  durch den Vorstand der Genossenschaft rechtswidrig. Ein von der BaFin als Ersatz für einen (auf massiven Druck) zurückgetretenen Aufsichtsrat bestellter Sonderbeauftragter kann diese Funktion auch nicht mehr wahrnehmen, da die Genossenschaft ja einen Aufsichtsrat gesetz- und satzungsgemäß gewählt hat, so dass es – sowohl aufsichtsrechtlich als auch genossenschaftsrechtlich – keine Person mehr gibt, die er ersetzen könnte.

Es handelt sich ausschließlich um ein pflichtwidriges Verhalten des Vorstandes oder dessen Berater. Die geballte Kompetenz hätten wissen und beachten müssen, dass nach § 46 Abs. 2 GenG Beschlüsse nur gefasst werden können, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden: Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.Der Beschluss ist damit nicht anfechtbar sondern nichtig! Der Vorstand hat haftet für dieses pflichtwidrige Verhalten. 

Offensichtlich ist daneben ja der Aufsichtsrat noch nicht einmal zu einer konstituierenden Sitzung zusammengekommen. Ebenfalls ein Verstoß gegen Gesetz und Satzung. Es ist nämlich insoweit völlig unerheblich, ob die BaFin formal den Bescheid hinsichtlich der Sonderbeauftragten aufhebt oder nicht:  Er ist nämlich rechtswidrig soweit er über das der Begründung für deren Entsendung hinausgeht. Und die Begründungen waren: Kein gewählter Aufsichtsrat bzw. keine Einhaltung des Vier-Augenprinzips. 

Außerdem ist laut genoleak der gewählte Aufsichtsrat bislang noch nicht zu einer konstituierenden Sitzung zusammengekommen. Insofern ist die Versammlung gesellschaftsrechtlich hinfällig, da die Einhaltung des Genossenschaftsgesetzes nicht gegeben ist. An das GenG  hat sich ich im Übrigen auch die BaFin-Sonderbeauftragten zu halten. Sonst machten die Haftungsregelungen im KWG zu den Sonderbeauftragten nämlich keinen Sinn.