GenoGate Protokolle 3 – die Verselbstständigung der Genossenschaftsidee und die Umkehrung des genossenschaftlichen Förderauftrags.

  Bank, Cooperative Governance, GenoGate

Die sich aus dem Identitätsprinzip ergebende besonderen Art der Geschäftsbeziehung , zwischen der eingetragenen Genossenschaft und ihren Mitgliedern, führt häufig zu einer einseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Genossenschaftsmitglieder von ihrer Genossenschaft.   Wobei gerade die Mitglied = Kunde Beziehung , das Identitätsprinzip die Gesellschaftsform der eingetragenen   Genossenschaften kennzeichnet. Genossenschaften sind rechtlich unabhängige Wirtschaftseinheiten, deren Mitglieder, einerseits als Mitgesellschafter für ihre Genossenschaft haften und andererseits die Geschäftsgrundlage ihrer Genossenschaft bilden.

Der Gesetzgeber schreibt zwingend vor, dass eine Genossenschaft das Geschäft ihrer Mitgliede zu fördern hat, was sich im Umkehrschluss wieder aus dem Identitätsprinzip ergibt.

Somit koppelt das Identitätsprinzip, die Geschäftsbeziehung direkt an den Förderauftrag, dessen Umsetzung dann als eine Art Naturalrabatt, nur für Mitglieder, zu verstehen ist.

Auch kann jedes Mitglied seinen Förderumfang durch den Umfang seiner Geschäfte mit seiner Genossenschaft, eigenverantwortlich selbst steuern.

Aus dem Identitätsprinzip ergibt sich auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitglied. So ist es auch begründet, dass eine Genossenschaft keine Gewinne zu Lasten Ihrer Mitglieder erwirtschaften und anhäufen darf, sondern auf Gewinne zu Lasten der Mitgliederförderung zu verzichten hat.

Im Gegenzug verzichten die Mitglieder auf eine Beteiligung an den Rücklagen und an dem Wertzuwachs ihrer Genossenschaft.

Grundsätzlich bestimmten die Genossenschaftsmitglieder per Satzung den Geschäftsablauf und den Geschäftszweck von der Gründung bis zur Liquidation ihrer Genossenschaft.

Spätestens mit der Einführung der Vertreterversammlung wurde die genossenschaftliche Mitbestimmung zu einem theoretischen Beiwerk. Aus der Eingangs bereits beschriebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit von Ihrer Genossenschaft, verzichten der Mitglieder, häufig aus Angst vor Sanktionen, auf die konsequente Einforderung ihrer Rechte, die mehr als 80% der Mitglieder gar nicht bekannt sind. Dieses mangelhafte Aufklärung der Genossenschafts-mitglieder, und das sich aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit ergebende Betriebsklima sind unakzeptabel und widersprechen dem Genossenschaftsgedanken.

Das gilt besonders für rechtliche Selbstständigkeit der Genossenschaftsbanken, die durch die große Koalition der genossenschaftlichen Verbände mit der Bafin aufgehoben wurde. (siehe GenoLeaks Dokument PA81Abs1)

Als Ergebnis müssen sich nun Genossenschaftsbanken, vor einer Entmündigung durch die BaFin, fürchten und wie Schulkinder um das Wohlgefallen ihrer Prüfungsverbände buhlen, die bei Ungehorsam die betroffenen Vorstände bei der BaFin anzeigen.

 

Der Hintergrund zum besseren Verständnis:

Das GenoGate Protokoll 1 basiert auf der Auswertung der „Operation Kürbis“, der Aushöhlung des Genossenschaftswesen durch das NS Regime und deren Auswirkungen auf genossenschaftliche Werteverständnis.

Die GenoGate Protokolle 2 analysieren diese Entfremdung und Abkehr von den genossenschaftlichen Werten und Leitmotiven.

Festzustellen ist die zunehmenden Vergrößerung, der zwar immer noch genossenschaftlich organisierten Wirtschaftseinheiten. Durch diese „gesteuerte Fusionen“ und „strategische Planspiele” der Genossenschaftsverbände, entfernt sich die Genossenschaft räumlich und gedanklich von ihren Mitgliedern. Gleichzeitig gehen die Genossenschaften auf Distanz zu ihrer Kernaufgabe, der Förderung ihrer Mitglieder und die Umsetzung der genossenschaftlichen Werte. Bei der näheren Analyse der „Fusionsplanspiele“ kann festgestellt werden, dass Fusionen in der Regel auch zur Abschaffung der Mitgliederversammlung genutzt werden und eindeutig zu Lasten des Förderauftrags gehen.

 

GenoGate Protokolle 3 befasst sich mit dem Thema Wertschöpfung. wohin fließt das Genossenschaftsvermögen und wer profitiert letztendlich davon?

Mit der Einführung der Vertreterversammlung , bzw. die Wahlordnung für Vertreter, verläuft sich die Möglichkeit der Einflussnahe durch die Genossenschaftsmitglieder im genossenschaftlichen Irrgarten.

Ebenso bedenklich ist die Machtfülle der Genossenschaftsvorstände. Wie sollen die Vorstände ihrer eigentlichen Aufgabe, die Genossenschaft im Sinne ihrer Mitglieder zu führen noch nachkommen, wenn sich die Vorstände gleichzeitig, im ständigen Interessenkonflikt zwischen ihren eigen Interessen und den Interessen der Prüfungsverbände 
befinden. Die Fusionsplanspiele sind für Vorstände von besonderem Interesse, da die Vorstandsgehälter an die Bilanzsumme gekoppelt werden und ausscheidende Vorstände, auf Kosten der Genossenschaft freigestellt werden.

Das Geschäftsmodell der Genossenschaftsverbände erklärt sich von selbst. Es handelt sich um rechtlich selbständige Unternehmen, die nur 
eine Einnahmequelle haben, die Beratung der ihnen angeschlossenen Genossenschaften und die Überprüfung des genossenschaftlichen Förderauftrags. Dieser Auftrag wurde durch den Gesetzgeber erteilt und führte zu einer hoch spezialisierten Monopolstellung, deren Auswüchse sich in einer überaus erfolgreichen Lobbyarbeit widerspiegeln.

Um nun den Verdacht auszuschließen, die Genossenschaftsverbände missbrauchen ihre Monopolsituation um sich selbst zu fördern, ergeben sich im Rahmen der GenoGate Recherchen folgende Forderungen:

Im Sinne der Genossenschaftsidee  ist eine „gläserne Verbandsstruktur“ anzustreben: Damit gemeint sind die Offenlegung aller Finanzströme, Offenlegung der Gehälter der Führungskader, Offenlegung aller mit Genossenschaftsvermögen erworbenen Beteiligungen und Pensionsfonds.

Offenlegung der Unternehmensstrategie, damit diese mit den Grundsätzen der Genossenschaftsidee und den Genossenschaftsgesetz abgeglichen werden können.

Neugestaltung der Wahlordnung zur Vertreterversammlung aus den bereits bekannten Gründen.

Entwicklung eines Schulungskonzepts mit Zulasungsprüfung für alle Vertreter. Wobei die Teilnehmer eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Angemessene Mitbestimmungsmöglichkeiten der Vertreter, gegen Aufwandsentschädigung.

Entwicklung von verbindlichen CooperativeGovernance Richtlinien.