Der viel beachtete Fachvortrag: Verfremdung der Genossenschaften im Nationalsozialismus – Gemeinnutzvorrang und Führerprinzip – von Prof. Dr. Günther Ringle soll im Herbst 2016 veröffentlicht werden. Obwohl der genaue Titel noch nicht feststeht, wird diese Veröffentlichung sicherlich dazu beitragen die Diskussion um den gerne als abstrakt bezeichneten genossenschaftlichen Förderauftrag wieder aufzunehmen.
Das GenoLeaks vorliegende Vortragsmanuskript aus 2013, kann auch als erstklassiger wissenschaftlicher Beleg der GenoLeaks Dokumentation „Operation Kürbis“ (1933) herangezogen werden.
Wie GenoLeaks aus gut informierten Quellen erfahren hat, wird der Fachbeitrag, der sich inhaltlich mit der bis heute feststellbaren Umdeutung des Genossenschaftsgedankens im neuen NS Staat befasst, bereits mit großer Spannung erwartet.
Dies vor allem vor dem Hintergrund der deutschen UNESCO Bewerbung, bei der es darum geht die Genossenschaftsidee zum immateriellen Weltkulturerbe zu erheben. Die UNESCO Entscheidung soll ebenfalls im Herbst 2016 fallen.
Aber auch die versuchte Neudefinition des im GenG § 1 Absatz 2 festgeschriebenen Förderauftrag wird nach dem Ringle Beitrag nicht unbedingt leichter.
Günther Ringle stellt einleitend fest: „ Mit Nationalsozialismus und Genossenschaftswesen begegneten sich vor 80 Jahren zwei unvereinbare „Systeme“. Eine totalitäre NS-Diktatur und die traditionell demokratische Organisation der Genossenschaften“
Ringle beschreibt und belegt die „unternommene Umdeutung des Genossenschaftswesens“ durch das NS Regime und erklärt die „Verfremdung der mitgliederbezogenen Förderverpflichtung der Genossenschaften“ …. sowie die nationalsozialistische Leitlinien „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ und das Führerprinzip.
Ringle dokumentiert in seinem Manuskript unter Punkt 2: „Statt mitgliederzentrierter Förderung: Gemeinnutz vor Eigennutz“, die Wurzeln der sogenannten Förderbilanzen, die heute den Genossenschaftsmitgliedern eine „indirekte Mitgliederförderung“ durch CSR Marketingleistungen, quasi als Ersatzleistung für die bestehenden Ansprüche aus dem Förderauftrag verkaufen.
Weiter belegt Ringle die Einführung des nationalsozialistischen Führerprinzips und dessen Hintergründe und Auswirkungen auf das heutige Genossenschaftssystem.
Bei der Lektüre wird deutlich, warum praktische Mitbestimmung durch Mitglieder in der Genossenschaft nur stört. So belegt Ringle mit zeitgenössischen Zitaten „ die störende Abhängigkeit von einer Zufallsmajorität in der Mitgliederversammliung“ bzw. …“ die Launen einer Zufallsmehrheit in der Generalversammlung“
Auch die besondere Rolle der genossenschaftlichen Prüfungsverbände macht Ringle in seinen Ausführungen deutlich: „ An die Stelle der Bestellung und Abberufung des Vorstands durch die Trägerschaft, eines Aktes konsequenter Anwendung demokratischer Selbstverwaltung, soll als Fremdinstanz der genossenschaftliche Revisionsverband treten.“
Das dieser „Masterplan“ anscheinend immer noch umgesetzt wird, dokumentieren die von GenoLeaks veröffentlichten Besprechungsprotokolle des BVR mit der BaKred in der offen von der Liquidation ungeeigneter Bankvorstände gesprochen wird.
Das Führerprinzip erklärt auch die jedem Demokratieverständnis widersprechende Macht- und Entscheidungsbefugnis der Genossenschaftsvorstände, die sich mitunter wie kleine Provinzfürsten aufführen, aber im übertragenen Sinne auch deren Abhängigkeit von ihren mächtigen Landesfürsten, den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden.
Allerdings befinden sich viele Genossenschaftsvorstände auch in einer klassischen „Sandwichsituation“ zwischen ihren Genossenschaftsmitgliedern und den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden.
Dieser Rollenkonflikt wird aber durch Sondervorteile, zum Beispiel im Rahmen einer Fusion, abgegolten. Die Mitgliederinteressen fallen dagegen unter den Tisch.
Somit ist auch das heute stark hierarchisch organisierte genossenschaftliche Verbandwesen ist ein Beleg für die konsequente Umsetzung des Führerprinzips, das während der NS-Diktatur nach einer zentralen Steuerung verlangte.
Die heute noch enge Verquickung von Staat und Genossenschaftsorganisation hat also Tradition.
Somit erklärt sich warum der Meinung bzw. dem Mitbestimmungsanspruch des einzelnen Genossenschaftsmitglieds durchgängig keinerlei Beachtung mehr eingeräumt wird.
Auch berechtigte Beschwerden einzelner Genossenschaftsmitglieder und / oder Mitgliedsgenossenschaften bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde werden abgelehnt, da der staatlichen Rechtsaufsicht gemäß § 64 GenG kein drittschützender Charakter zukommt.
Das heißt Genossenschaftsmitglieder und Genossenschaften haben kein öffentliches Recht auf Vornahme von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber ihrem Prüfungsverband.
Auch hier besteht vor dem Hintergrund der UNECO Bewerbung ein erheblicher Diskussionsbedarf.
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