vertrauliches GenoGate Papier geleakt

  GenoGate, UNESCO

GenoGate Diskussionspapier zur Kompatibilität der Rechtsform eingetragene Genossenschaft eG und den aktuellen BAFIN Anforderungen an das Bankgeschäft. Dieses Diskussionspapier beschäftigt sich kritisch mit dem Geschäftsmantel der eingetragenen Genossenschaft eG und ihre Eignung zur Führung einer Universalbank.

Summary  Nach der Richtlinie 2014/59/EU des europäischen Parlaments haften die Eigentümer einer Bank im Falle einer Insolvenz. Dies betrifft auch die Miteigentümer einer Genossenschaftsbank, die mit ihrer Einlage (Geschäftsguthaben) und je nach der gewählten Haftpflichtform mit einer satzungsmäßigen Nachschusspflicht zur Kasse gebeten werden können.

Aus dieser Ausgangslage ergibt sich ein klassischer Zielkonflikt. Stehen die BAFIN Auflagen zur verstärkten Eigenkapitalbildung über dem zwingend vorgeschriebenen genossenschaftlichen Zweckauftrag, dem Kernelement des Genossenschaftsgesetz, oder umgekehrt?

Diese Diskrepanz erklärt sich aus den Besonderheiten der Rechtsform Genossenschaft, die aufgrund ihres gesetzlichen Förderauftrags nicht darauf ausgerichtet ist, dauerhaft Rücklagen zur Eigenkapitalbildung anzuhäufen. „Member Value“ geht in der Genossenschaft immer vor „Shareholder Value“.

Während die BAFIN-Auflagen die Bildung von haftendem Eigenkapital in Form von maximaler Rücklagenbildung zwingend vorschreiben, werden die Genossenschaftsmitglieder per Gesetz und Satzung von diesem enormen Wertzuwachs „ihrer Genossenschaft“ ausgeschlossen. Diese dauerhafte Eigenkapitalanhäufung zu Lasten der Mitgliederförderung ist nur schwer mit dem Förderauftrag zu vereinbaren.

Der genossenschaftliche Auftrag zur Mitgliederförderung, Zweck jeder Genossenschaft, wird in der Praxis nicht mehr umgesetzt und in den Geschäftsberichten (1) als abstrakt abgetan.  Als Ersatz wird eine sogenannte indirekte Mitgliederförderung in Form einer Regionalförderung angeboten und diese der Öffentlichkeit als Mitgliederförderung „verkauft“.

Die Genossenschaftsverbände sehen offenbar in ihrer Beratungs- und Servicetätigkeit ihre Existenzberechtigung und wirtschaftlich gesehen auch ihre einzige Einnahmequelle. Diese Monopolstellung unterstreicht somit sogar die wirtschaftliche Abhängigkeit der Genossenschaftsverbände von ihrer einzigen Kundengruppe, den ihnen angeschlossenen Genossenschaften.  Es geht aus unserer Sicht nun nicht mehr darum, die Selbstständigkeit der Genossenschaft zu erhalten und zu fördern, sondern um eine strategische Ausrichtung einer Genossenschaftsorganisation, um die Umsetzung von Visionen, Erhöhung von Marktanteilen, einer alternativlosen Gewinnmaximierung und der Möglichkeit, die Einflussnahme auf die Genossenschaften durch eine direkte Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber zu erhöhen. Die Interessen der wirtschaftlich selbstständigen Genossenschaften werden in den Hintergrund gerückt. Die Mitglieder der Genossenschaften werden nicht gefragt.

In der Praxis werden von den genossenschaftlichen Verbänden, als  genossenschaftliche Interessenvertretung,  die Interessen der Genossenschaftsmitglieder wegen fehlender Zuständigkeit gar nicht wahrgenommen.

Genossenschaftliche Mitbestimmung und Selbstverwaltung, die Basis des Genossenschaftsgedankens, bestehen in der Praxis nur noch auf dem Papier bzw. werden durch Mustersatzungen der Genossenschafts-verbände systematisch ausgehebelt.

Genossenschaftsmitglieder stehen nicht mehr im Mittelpunkt, sondern werden als „Fans“ (2) diskreditiert. Fans stehen bekanntlich am Spielfeldrand, dürfen das Spielfeld nicht betreten und werden bei schlechten Benehmen ausgesperrt. Dass diese Fans die legitimen Eigentümer ihrer Genossenschaften sind, wurde erfolgreich verdrängt. Parallel zu unserer Diskussion soll die Genossenschaftsidee zum immateriellen UNESCO Weltkulturerbe erhoben werden. Diese Anwartschaft auf diese besondere Auszeichnung setzt aber voraus, dass sich die Genossenschaftsverbände für eine konsequente Umsetzung und Einhaltung der von Ihnen propagierten genossenschaftlichen Werte einsetzen.

Dazu gehört, dass auch und insbesondere die Interessen der Genossenschaftsmitglieder in geeigneter Form angehört und berücksichtigt werden.

1.0.     Rechtsform Genossenschaft.

Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft hat in Deutschland ein gutes Image, was vor allem der erfolgreichen Medien- und Lobbyarbeit der genossenschaftlichen Dach- und Spitzenverbände zuzuschreiben ist. Genossenschaften sind im Bewusstsein der Bevölkerung grundsätzlich etwas Gutes und Bewährtes, schlimmstenfalls ein bisschen angestaubt.

Genauere Kenntnisse, wie eine Genossenschaft funktioniert und wo die Unterscheidungsmerkmale zu anderen Formen des Gesellschaftsrechts liegen, sind in der Bevölkerung und auch unter den 22 Millionen Genossenschaftsmitgliedern nicht besonders ausgeprägt.

1.1.      Sondersituationen Genossenschaftsbanken

Genossenschaftsbanken sind eingetragene Genossenschaften mit dem satzungsgemäßen Geschäftszweck der Ausübung von Bankdienstleistungen für ihre Mitglieder. Das Geschäft mit Nichtmitgliedern wird laut Satzung zugelassen, soll aber ausschließlich der besseren Förderung der Mitglieder dienen.

1.2.      Die Genossenschaftsmitglieder erwerben mindestens einen Geschäftsanteil, um an dem gemeinsamen, arbeitsteilig organisierten Geschäftsbetrieb zu partizipieren.

1.3.     Alle Genossenschaftsmitglieder haften als Kapitalgeber und Mitgesellschafter mit Ihrer Einlage und ggf. aufgrund einer Nachschusspflicht für ihre Genossenschaftsbank.

Die Haftung und die Nachschusspflicht sind in der Satzung der Genossenschaft festgeschrieben, diese Mithaftung ist vielen Genossenschaftsmitgliedern aber in der Regel nicht bewusst.

2.0.     Das BVR System  

Der BVR und seine angeschlossenen Genossenschaftsbanken sind die größte genossenschaftliche Verbundgruppe unter den gemeinsamen Dachmarken der Volks- und Raiffeisenbanken, den VR- und Sparda Banken. Die mehr als 18.000.000 Bankmitglieder haben die Marken der genossenschaftlichen Verbundgruppen erfolgreich im Markt etabliert. Besonders die Volks- Raiffeisenbanken und VR Banken entwickelten sich zu nationalen Marken, die für Vertrauen, regionale Kompetenz und gesellschaftliche Verantwortung stehen. Hohe Markenbekanntheit und hohe Kundenzufriedenheit sprechen für sich.

2.1.      Der ursprüngliche Genossenschaftsgedanke gehört jedoch ausdrücklich nicht zum Markenkern der Genossenschaftsbanken. Das Konzept der Genossenschaft wird von einem Großteil der Genossenschaftsmitglieder auch gar nicht verstanden.

2.2.     Aus unserer Sicht hat das BVR System, abgesehen vom Claim und Markennamen, nicht mehr viel mit den genossenschaftlichen Ideen und Grundsätzen bzw. deren Umsetzung zu tun. Es liegt die Vermutung nahe, das der Geschäftsmantel der eingetragenen Genossenschaft im BVR System vor allem dazu genutzt oder vorsätzlich missbraucht wird, um die Anteilseigner der Genossenschaften per Genossenschaftsgesetz und Satzung von den angesammelten Vermögenswerten und Rücklagen ihrer Banken auszuschließen.

2.2.1.  Hierzu ist anzumerken, dass eine Ansammlung von Vermögenswerten nicht mit dem ursprünglichen Konzept einer Genossenschaft, „Member Value“ steht vor Shareholder Value“, zu vereinbaren ist.

3.0.     Genossenschaftsmitglieder haben als Gegenleistung für ihr Engagement bzw. ihre Tätigkeit als „Mitunternehmer“ einen gesetzlichen Anspruch auf eine aktive Mitgliederförderung bei ihren Geschäften mit ihrer Bank. Mitgliederförderung bedeutet in diesem Sinne besonders gute Konditionen für Genossenschaftsmitglieder. Daraus folgt, je intensiver ein Bankmitglied mit seiner Genossenschaftsbank zusammenarbeitet, desto höher ist der Nutzen für den Bankgenossen.

3.1.     Das Genossenschaftsmitglied erhält einen „Naturalrabatt“ auf sein finanzielles Engagement und verzichtet im Gegenzug, laut Genossenschaftsgesetz bzw. Satzung, auf „seinen Anteil“ an den im Laufe der Jahre angesammelten Unternehmenswerten und Rücklagen seiner Genossenschaft.

3.2.     Das Vermögen der Genossenschaft ist grundsätzlich unteilbar um den Fortbestand einer Genossenschaft und somit auch langfristig die Erfüllung des Förderauftrags garantieren.

3.3.     Grundsätzlich widerspricht jedoch die Ansammlung von Vermögen, das nicht zur Mitgliederförderung verwendet wird, der Grundidee jeder Genossenschaft.

3.4.     In der Praxis wird der gesetzliche Auftrag zur Mitgliederförderung nicht mehr erfüllt. Genossenschaftsmitglieder und normale Bankkunden werden weitgehend gleich behandelt, somit fällt der ausgelobte „Naturalrabatt“ einfach weg.

3.5.     Aus unserer Sicht hat sich das BVR System wie auch Teile des genossenschaftlichen Verbandswesens komplett verselbstständigt, wobei der ursprüngliche Genossenschaftsgedanke in den Hintergrund gerückt ist.

4.0.     Genossenschaftsverbände.

Die Position der genossenschaftlichen Verbände und Prüfungsverbände wurden 1934, im Rahmen der Ermächtigungsgesetze, durch die Einführung einer Zwangsmitgliedschaft gestärkt. Auf Basis dieser umstrittenen Gesetzgebung entwickelten die Genossenschaftsverbände ein Eigenleben. Historisch gesehen ging es nun nicht darum die Mitglieder zu fördern und zu stärken sondern um politische Kontrolle, Steuerung und Einflussnahme zu erhöhen. Hieraus erklärt sich auch, warum die Genossenschaftsverbände nicht als Vertretung der Genossenschaftsmitglieder auftreten.

4.1.     Prüfungsverbände „steuern“ heute im Rahmen ihrer „Beratungsleistungen“ und „Mustersatzungen“ die Geschäftspolitik der rechtlich selbstständigen Genossenschaften.

4.2.     Hierarchisch oberhalb der genossenschaftlichen Prüfungsverbände finden sich die genossenschaftlichen Dachverbände, die sich mit der strategischen Ausrichtung und Steuerung der Genossenschaften befassen. Wobei zu klären ist, wer hierfür und wann einen Auftrag erteilt hat.

4.3.     Die genossenschaftlichen Dach- und Spitzenverbände sprechen im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren für die Genossenschaftsmitglieder und handeln in deren Namen, wobei festzustellen ist, dass gleichzeitig die Mitgliederrechte zielgerichtet und systematisch eingeschränkt bzw. abgebaut werden. (Gesetzreform etc.)

4.4.     Die Befugnisse der Genossenschaftsvorstände wurden im Gegenzug weiter ausgebaut. Die Kontrolle und Mitsprachemöglichkeiten von Aufsichtsrat und Genossenschaftsmitgliedern wurden durch Mustersatzungen reduziert.

5.0.     Mitgliederbeteiligung.

Es besteht der berechtigte Verdacht, dass eine aktive Beteiligung und Aufklärung der Mitglieder unerwünscht ist. Dafür spricht auch dass mehr als 3 von 4 Mitgliedern einer Genossenschaftsbank gar nicht über ihre Rolle der Mitgliedschaft und deren Bedeutung als Mitgesellschafter informiert sind, obwohl diese gemäß Richtlinie 2014/59/EU des europäischen Parlaments mit ihrer Einlage und ggf. mit einer Nachschusspflicht für ihre Genossenschaft haften. (3)

5.1.     Die ursprünglichen genossenschaftlichen Werte wie Demokratie und Mitbestimmung sind z. B. bei den Bankgenossenschaften durch das Vertreterprinzip weggefallen. Die Genossenschaftsmitglieder werden verwaltet, die Rechte der Genossenschaftsmitglieder werden systematisch beschnitten.

5.2.     Der Zielkonflikt des BVR Systems ist in den Auflagen der BAFIN zur Rücklagenbildung und Kürzung der Dividenden und dem Zweckauftrag der eingetragenen Genossenschaft der Mitgliederförderung nach dem Genossenschaftsgesetz zu sehen.

Wobei nach unserer Auffassung die Vorschriften zum Bankgeschäft gegenüber § 1 Abs. 1 GenG stets untergeordnete Bedeutung haben, ansonsten wäre neben der strikten Zweckbindung der eG auch die Sanktionsvorschrift des § 81 Abs. 1 GenG überflüssig. Wäre es anders, würde die Rechtsform eG ad absurdum geführt.

6.0.     UNESCO Antrag. Die Genossenschaftsidee soll auf Betreiben verschiedener Genossenschaftsverbände zum immateriellen UNESCO Weltkulturerbe erhoben werden. Diese Anwartschaft auf diese besondere Auszeichnung setzt aber voraus, dass sich die Genossenschaftsverbände für eine konsequente Umsetzung und Einhaltung der von Ihnen propagierten genossenschaftlichen Werte einsetzen.

6.1.     Mit diesem Antrag wird die Verselbständigung des Systems „Genossenschaft“ deutlich. Dach- und Spitzenverbände , die wie festgestellt, auf der einen Seite die Einflussnahme der Mitglieder systematisch reduzieren, die Mitglieder nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten aufklären, wollen gleichzeitig die Ideen der Gründerväter als immaterielles UNESCO Weltkulturerbe feiern.
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Quellenangaben: Vergleiche hierzu Lagebericht für das Geschäftsjahr 2012 VI der VR-Bank Nordeifel eG

Diskussionspapier als pdf

1-Diskussionspapier-Genobanken-V1.1-1